Handstraußregelung gilt auch für Weihnachtsdeko
Tannenzapfen und Tannengrün im Wald gesammelt - das kann teuer werden
Weihnachtsdekoration, Adventskränze und -gestecke gehen ganz schön ins Geld. Da liegt es nahe – sofern ein bisschen Bastelgeschick vorhanden ist – Zutaten wie Tannenzapfen und -grün, Moos und Äste im Wald zu sammeln und mit Do-it-Yourself ein bisschen zu sparen. Doch Vorsicht! So ganz sorglos könnt ihr das „Grünzeug“ nicht einfach mitnehmen.Und schon mal gar nicht einen ganzen Weihnachtsbaum.
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Handstraußregelung gilt für den privaten Gebrauch

Zunächst einmal: Jeder Wald und alles, was dort wächst, hat (mindestens) eine Besitzerin oder einen Besitzer. Nun wird niemand etwas dagegen haben, wenn jemand einen Tannenzapfen oder einen herabgefallenen Zweig „mitgehen“ lässt. Für solche Fälle gilt sowieso die Handstraußregelung aus dem Bundesnaturschutzgesetz, Paragraf 39 Absatz 3. Sie erlaubt, auf allgemein zugänglichen und nicht gesondert geschützten Flächen Pflanzen u.ä. in geringen Mengen dem Wald zu entnehmen.
Im Wortlaut heißt es dort: „Jeder darf […] wild lebende Blumen, Gräser, Farne, Moose, Flechten, Früchte, Pilze, Tee- und Heilkräuter sowie Zweige wild lebender Pflanzen aus der Natur an Stellen, die keinem Betretungsverbot unterliegen, in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf pfleglich entnehmen und sich aneignen.“ Unter Einhaltung dieser Bestimmungen darf sogar ein Tannenzweig für die Vase zu Hause mit einer geeigneten Schere oder Säge abgeschnitten werden
Tannengrün einfach mitnehmen: Hohe Bußgelder drohen
Der Spaß hört aber auf, wenn das Ganze für gewerbliche Zwecke gedacht ist, also die gebastelten Werke verkauft werden sollen. Dann ist die Zustimmung des Waldbesitzers nötig. Oder das Sammeln wird zum Stehlen und es drohen laut bussgeldkakatlog.org Bußgelder zwischen 25 Euro und 50.000 Euro, je nach Bundesland. Im Wald sind nämlich die Bundesländer zuständig. Im Bundeswaldgesetz (BWaldG) heißt es, dass Vorschriften zum Verhalten von Waldbesucherinnen und Waldbesuchern über die jeweiligen Landeswaldgesetze (LWaldG) geregelt werden.
Das Naturschutzgesetz setzt darüberhinaus weitere Grenzen beim Sammeln für die Weihnachtsdeko in der Natur. Beispielsweise stehen einige Moosarten unter Naturschutz. Von denen darf überhaupt nichts mitgenommen werden. Und wer kein spezielles Moos-Wissen hat, dürfte Schwierigkeiten haben, die eine von der anderen Art zu unterscheiden.
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Weihnachtsbaum selbst schlagen

Im Wald den Weihnachtsbaum fürs Wohnzimmer zu schlagen, ist auf keinen Fall erlaubt. Je nach Bundesland und Anzahl der gefällten Bäume können für dieses Vergehen Bußgelder zwischen 40 und 100.000 Euro erhoben werden. Außerdem drohen Strafen für Diebstahl und Hausfriedensbruch, weil der Wald jemanden gehört (s. oben.)
Wer trotzdem möglichst frisches Grün für die Weihnachtszeit haben möchte, kann auf legale Möglichkeiten zurückgreifen. Betreiber von Weihnachtsbaumplantagen oder Tannenhöfen bieten oft an, den eigenen Baum auszusuchen und – nach Bezahlung natürlich - zu fällen. Auch Forstämter und landwirtschaftliche Betriebe verkaufen schon mal Tannenzweige u.ä. für ein weihnachtliches Zuhause. Sicher ist sicher.
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(ctr)