Bis zu 100.000 Euro Bußgeld oder bis 15 Jahre Knast

Heizen im Winter: Diese Sachen sollten wir auf keinen Fall in den Kaminofen stecken

von Oliver Hantke

Wir stecken mitten im Herbst und der Winter ist nicht mehr weit weg. Die Heizperiode hat Anfang Oktober schon angefangen. Die kuschelige Wärme vom Kamin lockt jetzt immer mehr in die gemütliche Sitzecke im Wohnzimmer. Aber aufgepasst! Diese Dinge sollten nicht im Kamin verbrannt werden und können viel Geld kosten oder sogar in den Knast führen.

Oben im Video wie warm oder kalt es in den nächsten zwei Wochen in Deutschland wird

Heizen im Kaminofen wird immer beliebter

Eine Frau legt ein Stück Holz in den Kaminofen.
Eine Frau legt ein Stück Holz in den Kaminofen.

Die immer weiter steigenden Kosten für fossile Brennstoffe wie Gas und Kohle lassen viele Menschen umdenken. Der Kaminofen wird immer beliebter. Dieses Feuer soll eine besonders behagliche und wohlige Wärme verbreiten. Ein weiterer Pluspunkt für die Holzheizung ist, dass man durchaus günstig an diesen Brennstoff kommen kann.

Aber genau hier liegt ein Knackpunkt. Holz ist nämlich nicht gleich Holz! Denn es darf nicht jedes beliebige Holz im Kaminofen verbrannt werden. Aber wie heizt man jetzt richtig mit dem eigenen Kaminofen? Denn bei Nichtbeachtung können erhebliche Strafen drohen.

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Das dürfen Sie im Kamin verbrennen

  • naturbelassenes Holz
  • naturbelassene Holzabfälle wie Sägespäne und Holzverschnitt
  • Holzpellets
  • Braun- und Grillkohle
  • torfhaltige Brennstoffe

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Das dürfen Sie NICHT im Kamin verbrennen

ARCHIV - Zeitungen liegen auf einem Altpapierstapel in Düsseldorf (Archivfoto vom 07.04.2008). Die Finanzmarktkrise hat auch die Preise für Metallschrott und Altpapier in den Keller gehen lassen. Der Markt sei faktisch zusammengebrochen, sagten Vertreter von Recyclingbranchen und Hochschulen am Dienstag (10.02.2009) am Rande des Fachkongresses Münsteraner Abfallwirtschaftstage. Foto: Martin Gerten dpa/lnw +++(c) dpa - Bildfunk+++
Altpapier ist nicht für den Kaminofen erlaubt. Auch nicht zum Anzünden. Das Verbrennen von Altpapier setzt Feinstaub sowie andere gefährliche Stoffe frei und ist deshalb verboten.

  • lackierte, lasierte, imprägnierte oder beschichtete Hölzer
  • Holzfaser wie Pressspanplatten
  • Zeitungs- bzw. Altpapier (auch nicht zum Anzünden)
  • giftige Stoffe wie Gummi und andere Kunststoffe

Fallen solche Materialien an, sollten sie unbedingt in den örtlichen Recyclinghöfen oder einer anderen geeigneten Annahmestelle (Infos bei den Kommunen vor Ort) abgegeben werden.

Auch Steinkohle darf nicht in den Kaminofen. Das Verbrennen von Steinkohle ist nur in speziell dafür vorgesehenen Öfen wie beispielsweise sogenannte Dauerbrandöfen, Heizkessel oder in einem Kachelofen mit Warmluft-Zufuhr erlaubt. Bevor Steinkohle verbrannt wird, sollte unbedingt geklärt werden, ob der Kaminofen dafür geeignet ist.

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Diese Strafen drohen beim Nichtbeachten

Paragraphen
In Deutschland ist alles durch Paragraphen und Gesetze beschrieben. Auch was den Umgang mit Verbrennen von Abfällen angeht.

Werden andere Brennstoffe im Kaminofen als die erlaubten Stoffe verheizt, drohen hohe Strafen für diese illegale Abfallbeseitigung. In Deutschland ist das im sogenannten Abfallverbringungsgesetz, dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) und dem Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Artikel 18 des Abfallverbringungsgesetzes und die Abfallverbringungsbußgeldverordnung enthalten Vorschriften zu Bußgeldern bezüglich der Abfallverbringung. Die illegale Abfallverbringung ist eine Straftat nach § 18a und § 18b des Abfallverbringungsgesetzes und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet.

Die Geldstrafe bei unerlaubtem Umgang mit Abfällen hängt von der Art der Abfälle und der Menge und von den Umständen des Falls ab. Laut § 326 des Strafgesetzbuches (StGB) wird eine Person, die unbefugt Abfälle sammelt, befördert, behandelt, verwertet, lagert, ablagert, ablässt, beseitigt, handelt oder sonst bewirtschaftet, mit Freiheitsstrafen oder mit Geldstrafe bestraft. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht für die unerlaubte Einlagerung und Entsorgung von Abfällen ein Bußgeld bis zu 100.000 Euro vor.

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(oha)